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Regelstudienzeit wird um ein Semester verlängert
Für Studierende lohnt sich ein Blick in die Verordnung auf alle Fälle, denn dort können sie sich auch darüber informieren, welche abweichenden Regelungen die Hochschule treffen kann. Insbesondere der zweite Teil der Verordnung dürfte von Interesse sein: "Regelungen betreffend das Studium".
§ 10 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung im Wortlaut
§ 10: Regelstudienzeit
(1) Die individuelle Regelstudienzeit ist für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 in einen Hochschulstudiengang oder in einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, eingeschrieben sind und soweit sie nicht beurlaubt sind, oder zu einem solchen Studiengang als Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes zugelassen sind, um ein Semester erhöht. Das Rektorat kann regeln, dass Satz 1 auch für beurlaubte Studierende gilt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nicht, wenn die staatlichen Vorschriften, in denen die generelle Regelstudienzeit dieses Studienganges geregelt ist, eine Erhöhung dieser Regelstudienzeit um ein Semester für die Studierenden oder Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.
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