Dezernat 3: Finanzen und Einkauf
Internal Compliance Programm (ICP)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist in seinem Merkblatt „Firmeninterne Exportkontrolle“1 explizit auf eine Verpflichtung zur Implementierung eines innerbetrieblichen ICP für Unternehmen hin, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen und deren Produktpalette gelistete Güter beinhaltet oder Güter, die einem kritischem Verwendungszweck zugeführt werden können, und beruft sich hierbei auf den § 8 Abs. 2 AWG.
Eine explizite gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines ICP existiert nicht. Sie kann aber aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)2, den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung3 und, speziell für das Außenwirtschaftsrecht, aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)4 hergeleitet werden.
In der Präsidiumssitzung vom 18. Februar 2020, beschloss das Präsidium den Aufbau eines Internal Compliance Programm (ICP). Dieses enthält folgenden Kriterien5:
- Bekenntnis der Hochschulleitung zu den Zielen der Exportkontrolle
- Risikoanalyse
- Aufbauorganisation – Verteilung von Zuständigkeiten
- Personelle und technische Mittel sowie sonstige Arbeitsmittel
- Ablauforganisation – Arbeitsprozesse
- Führen von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen
- Personalauswahl, Schulungen und Sensibilisierungen
- Prozessbezogene Kontrollen / Systembezogene Kontrollen (ICP-Audit) / Korrekturmaßnahmen / Hinweisgebersystem
- Physische und technische Sicherheit
1 BAFA; Merkblatt „Firmeninterne Exportkontrolle“, Stand März 2018, S. 4
2 § 130 OWiG
3 § 43 GmbHG
4 § 8 Abs. 2 AWG
5 in Anlehnung an das Merkblatt „Exportkontrolle“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
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