Dezernat 3: Finanzen und Einkauf
Exportkontrolle in Forschung & Wissenschaft
Das Info-Video zur Exportkontrolle | kurz und knapp
Ziele der Exportkontrolle
Der Fokus der deutschen und europäischen Exportkontrolle liegt darauf, eine Verbreitung (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen sowie eine unkontrollierte Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern zu verhindern.
Gleichzeitig soll verhindert werden, dass sensible Güter zu interner Repression oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verwendet oder zur Förderung des Terrorismus ins Ausland geliefert oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden.
Die Exportkontrolle ist dabei kein ausschließlich deutsches Anliegen; vielmehr haben sich fast alle Industrienationen international zu entsprechenden Kontrollen verpflichtet. 1
Die vier Leitfragen der Exportkontrolle
1. An wen wird geliefert?
2. Wohin wird geliefert?
3. Was wird geliefert?
4. Wie sollen die Güter/Leistung verwendet werden?
Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen verfügen in den verschiedensten Bereichen über Berührungspunkte mit dem Ausland. Sie bilden ausländische Studierende aus, betreiben gemeinsame Forschung mit ausländischen Partnern und im Ausland selbst oder beschäftigen ausländische Wissenschaftler.
Ebenso wie Unternehmen der Industrie oder der gewerblichen Wirtschaft haben auch Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen die Regelungen des Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes entbindet sie hiervon nicht.
Somit kommt der Exportkontrolle in Hochschulen eine zunehmende Bedeutung zu. Nicht zuletzt erhöhen zunehmende Prüfungen durch das zuständige Zollamt (zum Beispiel Außenwirtschaftsprüfungen oder Zollprüfungen) den Handlungsdruck für Hochschulen, außenwirtschaftliche Fragestellungen in ihre Prozesse zu integrieren.
Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht können die Zuverlässigkeit einer Hochschule in Frage stellen und zu ernsthaften Sanktionen insbesondere gegen Mitglieder der Hochschulleitung führen. In Ermangelung eines Strafrechts gegen Unternehmen oder Organisationen ist jede ausfüh-rende Person und insbesondere der Ausfuhrverantwortliche persönlich haftbar. Das Vorhanden-sein einer funktionierenden Exportkontrolle, dargelegt durch ein Internal Compliance Programm (ICP), kann den Ausfuhrverantwortlichen zumindest vom Vorwurf des Organisationsversagens exkulpieren.2
Aufgrund der komplexen Thematik wurde durch das Kompetenzzentrum Finanzwesen in NRW (KoFi) der Leitfaden " Exportkontrolle und ICP - Leitfaden für die HAW in NRW" zur Unterstützung erstellt.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 11. August 2020.
1 BAFA; Handbuch Exportkontrolle und Academia; Seite 13; 1.1
2 KoFi; Exportkontrolle und ICP Leitfaden für die HAW in NRW; Seite 5: Absatz 1-3
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