Dezernat 5: Studentische Angelegenheiten und Allgemeine Studienberatung
Probestudium
Unter folgenden Voraussetzungen kann in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen ein Probestudium aufgenommen werden:
- Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
- eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auch in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf
Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungesetzes oder die Pflege eines Anghörigen im Sinne des § 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung ist als berufliche Tätigkeit anteilsmäßig anzurechnen.
Das Probestudium dauert mindestens zwei Semester. Nach Ablauf des Probestudiums erlischt der Anspruch auf Teilnahme an den erforderlichen Prüfungen. Für die Dauer des Probestudiums erfolgt die Einschreibung im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist erfolgreich, wenn in Bachelorstudiengängen nach zwei Probesemestern mindestens 40 Leistungspunkte nachgewiesen werden.
Ein erfolgreiches Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang.
Für die Bewerbung sind neben den erforderlichen Unterlagen für eine Einschreibung folgende Unterlagen einzureichen:
- tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis über den erworbenen Berufsabschluss
- Darstellung über die wesentlichen Inhalte der Ausbildung
- Zeugnisse bzw. Bescheinigungen über die Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit
- gegebenenfalls Nachweise über schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Vor Aufnahme eines Probestudiums empfehlen wir ein Beratungsgespräch im Fachbereich des entsprechenden Studienganges in Anspruch zu nehmen.