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Neues UrhG seit dem 1. März 2018 in Kraft

Freitag, 9. März 2018

Lange wurde darum gerungen und seit dem 1. März 2018 ist es in Kraft: das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) geänderte neue Urheberrechtsgesetz (UrhG). 

Durch die neue Bündelung der Paragraphen für die gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen sind die für Sie im Kontext von Forschung und Lehre geltenden Regeln nun (fast) an einem Ort zu finden.

Einige wichtige Ausnahmeregeln wurden konkretisiert an die aktuelle Lebensrealität angepasst. Dadurch vereinfachen sie im Großen und Ganzen die Arbeit mit urheberrechtlich geschützten Materialien. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie in unsere UrhG F.A.Q. bereits eingearbeitet. Alle weiteren Seiten werden nach und nach ebenfalls überarbeitet.

Auch wenn das UrhWissG viele Verbesserungen mit sich bringt, gibt es leider eine gravierende Änderung, die unseren Arbeitsalltag erschweren wird. Anders als zuvor dürfen Artikel aus Tages- oder Wochenzeitungen, nicht-wissenschaftlichen Zeitschriften und anderen nicht-wissenschaftlichen[1] Presseerzeugnissen künftigt nicht mehr ohne Erlaubnis komplett verwendet werden, wenn Sie in LEA eingestellt oder für den Prüfungs- oder Unterrichtszweck verwendet werden sollen. Welche Möglichkeiten Sie dennoch haben, können Sie ebenfalls in unserer FAQ nachlesen: Wie kann ich nicht-wissenschaftliche Presseerzeugnisse nutzen?

Im Zuge der Urheberrechtsänderungen möchten wir auch die Studierenden dafür sensibiliseren, dass sie in LEA für sie bereitgestellte Materialien nicht frei weitergeben dürfen. Dafür haben wir einen entsprechenden Hinweis vor alle Kurse geschaltet, den die Studierenden aktiv zur Kenntnis nehmen müssen. Der Hinweis muss einmalig beim ersten Aufruf des Kurses bestätigt werden. Dadurch wird explizit an die Selbstverantwortlichkeit der Studierenden appelliert.

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. Zwar sind wir keine Juristen und können daher keine verbindlichen Ratschläge geben, aber wir versuchen nach bestem Wissen und Gewissen und mit Hilfe unseres Justiziariats sowie verfügbarer Fachliteratur Antworten zu finden.

[1] Wo die Grenze zu wissenschaftlichen Presseerzeugnissen ist, wurde leider nicht näher definiert.

Kontakt

Melanie Klöß (DE)

Melanie Klöß

Beraterin für E-Learning, Fachreferentin Informatik, Dipl.-Phys.

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