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Studierendensekretariat

Anerkennung von Prüfungsleistungen (Achtung! Bitte Fristen beachten)

Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung von Prüfungsleistungen bei Studiengang- oder Hochschulwechsel

Hinweise zur Anerkennung von Prüfungsleistungen bei Studiengang- oder Hochschulwechsel

  1. Gemäß § 63a Hochschulgesetz NRW (HG) werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
  2. Wurde in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder der Prüfungsanspruch aus einem anderen Grunde verloren, besteht ein Einschreibungshindernis nach § 50 Abs. 1 Nummer 2 HG. Die Zulassung zum Studium ist dann ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen. Über die erhebliche inhaltliche Nähe entscheidet der Prüfungsausschuss.
  3. Im Falle einer Wiedereinschreibung in demselben Studiengang an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg und im Rahmen eines Prüfungsordnungswechsels werden alle bisher erworbenen Prüfungsleistungen, einschließlich der Fehlversuche von Amtswegen anerkannt.
  4. Für den Fall, das Studierende in zwei Studiengängen gleichzeitig eingeschrieben sind, in welchen identische Module angeboten und mit identischen Prüfungen abgeschlossen werden, werden die Prüfungsleistungen einschließlich der Fehlversuche in beiden Studiengängen zugleich gewertet.
  5. Eine Antragstellung nach §63a HG entfällt in den Fällen Punkt 2 bis 4.
  6. Möchten Sie den Studiengang innerhalb der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg wechseln oder von einer anderen Hochschule zu uns wechseln, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung in ein höheres Fachsemester stellen. Bitte beachten Sie, dass seit dem Sommersemester 2023 das Bewerbungsverfahren für höhere Fachsemester auf digital umgestellt wurde. Bewerbungen sind somit ausschließlich über unser Bewerberportal zu den dort genannten Fristen möglich. Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie unter https://www.h-brs.de/de/studiengang-und-hochschulwechsel.

  7. Möchten Sie sich für ein erstes Fachsemester bewerben und Leistungen aus einem Vorstudium anerkennen lassen, so müssen Sie den Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen direkt an den Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereiches senden. Das Formular zur Anerkennung von Prüfungsleistungen finden Sie hier: https://www.h-brs.de/sites/default/files/related/antrag_auf_anerkennung… Achtung! Studierende des Fachbereiches Informatik nutzen bitte ausschließlich das bei LEA hinterlegte Formular. Bitte folgen Sie dazu dem Link: https://lea.hochschule-bonn-rhein-sieg.de/goto.php?target=file_214461_download

  8. Die Antragstellung zur Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg erworben wurden, ist nach der Einschreibung ausschließlich nur zu Beginn des Semesters möglich, in dem Sie an die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg wechseln (also das Semester, für das Sie sich beworben bzw. oder die Einschreibung vorgenommen haben). Fristende ist der 30.04. für das Sommersemester und der 31.10. für das Wintersemester. Die Bewerbungsfristen für die Zulassung zum Studium bleiben hiervon unberührt.

  9. Der Prüfungsausschuss führt das Anerkennungsverfahren durch. Er entscheidet über die Anrechnung im Zweifel nach Hinzuziehung der Prüfer/innen.

  10. Es obliegt dem/der Studierenden, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss.

  11. Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Vorlage der vollständigen Dokumente nach Absatz 3 getroffen.

  12. Auf Antrag der oder des Studierenden stuft der Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereiches in ein Fachsemester ein, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.

  13. Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des § 63a HG begehrte Anerkennung versagt, kann der/die Studierende eine Überprüfung der Entscheidung durch das Präsidium beantragen; das Präsidium gibt dem Prüfungsausschuss eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.

  14. Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

Haben Sie Fragen zur Anerkennung der einzelnen Leistungen bzw. zur Einstufung in ein höheres Fachsemester so wenden Sie sich bitte an den Prüfungsausschuss, der für den entsprechenden Studiengang zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie in den Fachbereichen unter https://www.h-brs.de/de/studium.