Urteil: Krankenkasse soll Auslandsbehandlung zahlen

Mittwoch, 9. Januar 2019

Das Sozialgericht Bremen hat in einem Urteil (Az.: S 8 KR 263/17) entschieden, dass die gesetzlichen Kassen eine neue Behandlungsmethode auch dann bezahlen müssen, wenn diese nur im Ausland möglich ist und die Kosten dafür sehr hoch sind.

Für einen lebensbedrohlich erkrankten Jungen mit schwerem Herzfehler war eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit in Deutschland nicht gegeben. In Philadelphia (USA) wurde eine neue Behandlungsmethode angeboten, die rund 400.000 US-Dollar kosten sollte. Die Kasse lehnte eine von den Eltern des Jugendlichen beantragte Kostenübernahme jedoch ab, weil die Behandlung im Ausland nicht dem anerkannten Stand der Medizin entspräche und die amerikanische Klinik zu hohe Behandlungspreise (einschließlich 50% Vorkasse) verlangen würde.

Das Sozialgericht Bremen verwies darauf, dass eine Behandlungsbeschränkung wegen hoher Kosten im deutschen Krankenversicherungsrecht nicht vorgesehen ist. Es verwies auf den sogenannten Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005, nach welchem die Krankenkassen auch alternative oder andere Heilmethoden außerhalb ihres regulären Leistungskatalogs bezahlen müssen, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und Aussicht auf Heilung bzw. Linderung besteht. Dies war nach Einschätzung aller beteiligten Ärzte gegeben. Die Krankenkasse legte Berufung gegen das Urteil beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein.