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Studierendensekretariat

Mutterschutz für Studentinnen

Baby Constantin Schäfer (100. Baby) Begrüßungspaket 2017
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts vom 23.05.2017 findet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2018 auch auf Studentinnen während ihrer Ausbildung an der Hochschule Anwendung. Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen aufgeführt.

Liebe Studentinnen,

nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 gilt das Gesetz für Studentinnen, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtet vorgegebenes Praktikum ableisten.

Schwangere und Mütter im Studium haben ab dem 01.01.2018 einen Anspruch auf eine sechswöchige Schutzfrist vor und eine mindestens achtwöchige nach der Geburt.

Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen Ihres Studiums bei einigen Veranstaltungen gesundheitliche Gefährdungen für Sie oder Ihre Schwangerschaft bestehen könnten. Besonders bei natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Praktika, Werkstatt- oder Labortätigkeiten könnte das der Fall sein. Nach Mitteilung der Schwangerschaft durch Sie ist unabhängig vom Studiengang durch den Fachbereiche eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, damit Gefährdungen erkannt und entsprechende Schutzmaßnahmen vorgenommen werden können. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Mitteilung der Schwangerschaft durch die Studentin

Nach § 15 Abs. 1 soll eine Studentin ihre Schwangerschaft und den berechneten Tag der Entbindung der Hochschule mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Das entsprechende Formular kann unter Dokumente heruntergeladen werden. Zudem soll eine stillende Studentin der Hochschule unverzüglich mitteilen, dass sie stillt. Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht nicht, jedoch können sich Studentinnen nur dann auf die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes berufen, wenn sie der Hochschule angezeigt haben, dass sie schwanger sind oder stillen.
Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (Kopie des Mutterpasses oder ärztliche Bescheinigung mit dem berechneten Geburtstermin). Bitte achten Sie bei einer Einreichung des Mutterpasses darauf, dass Sie weitere persönliche Angaben, z.B. zu Laboruntersuchungen oder Impfungen aus datenschutzrechtlichen Gründen schwärzen. 

Die Mitteilung richten Sie bitte an das Studierendensekretariat der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg.

Von dort werden weitere Beteiligte informiert und in Ihrem Sinne hinzugezogen. Insbesondere die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan des Fachbereiches wird im Rahmen der Zuständigkeiten erforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen und ggf. auch in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss über prüfungsseitige Anträge entscheiden.

Schutzfristen vor und nach der Entbindung

Die Hochschule darf eine Studentin während der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) nur an verpflichtenden Veranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen teilnehmen lassen, wenn die Studentin dies ausdrücklich gegenüber der Hochschule verlangt; die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen sowie die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen in freiwilligen Veranstaltungen stehen in der freien Entscheidung der Studentin und sind deshalb ohne weitere Erklärung möglich.

Mitteilungspflicht der Hochschule

Nach § 27 MuSchG ist die Hochschule verpflichtet, zu schwangeren und stillenden Studentinnen bestimmte Mitteilungen gegenüber der Aufsichtsbehörde, konkret der Bezirksregierung Köln zu machen.

Aushang des Gesetzes

Nach § 26 ist die Hochschule verpflichtet, dass MuSchG für die Studentinnen zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen.

Beantragung einer Beurlaubung durch die Studentin

Studentinnen können aufgrund der Schwangerschaft eine Beurlaubung beantragen. Ein entsprechender Antrag ist im Studierendensekretariat zu stellen. Mit der Antragstellung auf Beurlaubung gilt die Schwangerschaft gegenüber der Hochschule als angezeigt. Das Formular „Mitteilung nach § 27 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes“ muss dann nicht mehr zwingend eingereicht werden.
Wegen einer Schwangerschaft beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und/oder Prüfungsleistungen zu erbringen.

Beratung zur Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Familie

Eine individuelle, vertrauliche Beratung zum Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie bietet die Beratungsstelle HELP der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg an. Gerne können Sie sich bereits in der Schwangerschaft und Elternzeit an diese Stelle wenden.

https://www.h-brs.de/de/help-familiengerechte-hochschule

Still-, Wickel- und Ruheräume

Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich laut „Arbeitsstättenregel ASR A4.2“ während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

Hierfür gibt es zwei Still-, Wickel- und Ruheräume, die frei zugänglich sind. Diese finden Sie derzeit nur in Sankt Augustin, in B 291 und G 106.

 

Anlaufstellen

Kontakt zum Studierendensekretariat

Adresse

Campus Sankt Augustin: Grantham Allee 20, 53757 Sankt Augustin // Räume E039 - E040 & E044 - E048

Campus Rheinbach: Egermanstr. 1, 53359 Rheinbach // Räume 1.304 - 1.305

Sprechstunden

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