Studierendensekretariat
Beurlaubung

Studierende der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg können auf Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise beurlaubt werden, wenn sie
- an einer Hochschule oder einer Sprachschule im Ausland studieren,
- eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient,
- wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen und dadurch die erwarteten Studienleistungen in dem Semester nicht erbringen können,
- einen freiwilligen Dienst (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales Jahr) ableisten,
- Ehegattin/e, eingetragene/n Lebenspartnerin/er oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,
- wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können, oder
- wegen sonstiger wichtiger familiärer oder sozialer Gründe die erwartenden Studienleistungen nicht erbringen können.
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für ein Semester und ist innerhalb der Rückmeldefrist für das entsprechende Semester zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Beurlaubung spätestens bis 30.05. für das laufende Sommersemester und bis 30.11. für das laufende Wintersemester gestellt werden, wenn der Beurlaubungsgrund nicht vorhersehbar war. Es handelt sich hier um Ausschlussfristen!
Beurlaubte Studierende, die nicht wegen Kindererziehung oder Pflege von nahen Angehörigen beurlaubt sind, sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörer*innen im Sinne des § 52 Abs. 2 HG NRW zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen.
Insgesamt können bis zu sechs Urlaubssemester gewährt werden. Hierbei werden bereits an anderen deutschen Hochschulen genehmigte Urlaubssemester angerechnet.
Eine Beurlaubung wegen Kindererziehung von im Haushalt lebenden Kindern in einem Alter von bis zu 6 Jahren kann im Umfang von bis zu sechs Semestern je Kind durchgeführt werden.
Bei einer Beurlaubung ist kein Bezug des Mobilitätstickets möglich, außer Sie sind aufgrund eines Praxissemester/Praxisphase/Praktikum außerhalb von NRW beurlaubt. Dann können Sie das Mobilitätsticket auch mit dem Antrag auf Beurlaubung beziehen.
Wenn im Falle einer Beurlaubung bereits eine Rückmeldung zu diesem Semester erfolgt ist, kann der Antrag auf Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen nur bis Vorlesungsbeginn gestellt werden. In diesen Fällen ist der Studierendenausweis zur Löschung des VRS-Tickets im Studierendensekretariat vorzulegen, ansonsten kann keine Rückerstattung erfolgen. Eine Rückerstattung nach Vorlesungsbeginn ist nicht mehr möglich und die Ticketberechtigung wird trotzdem entzogen werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Stupa auf Antrag des Studierenden den Ticketbetrag erstatten. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 10 Tag vor der nächsten Stupasitzung zu stellen.