Studierendensekretariat
Beurlaubung
Studierende der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg können auf Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise beurlaubt werden, wenn sie
- an einer Hochschule oder einer Sprachschule im Ausland studieren,
- eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient,
- wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen und dadurch die erwarteten Studienleistungen in dem Semester nicht erbringen können,
- einen freiwilligen Dienst (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales Jahr) ableisten,
- Ehegattin/e, eingetragene/n Lebenspartnerin/er oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,
- wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können, oder
- wegen sonstiger wichtiger familiärer oder sozialer Gründe die erwartenden Studienleistungen nicht erbringen können.
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für ein Semester und ist innerhalb der Rückmeldefrist für das entsprechende Semester zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann bei unvorhersehbaren Gründen ein Antrag auf Beurlaubung spätestens bis 30.05. für das laufende Sommersemester und bis 30.11. für das laufende Wintersemester gestellt werden. Es handelt sich hier um Ausschlussfristen!
Beurlaubte Studierende, die nicht wegen Kindererziehung oder Pflege von nahen Angehörigen beurlaubt sind, sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörer:in im Sinne des § 52 Abs. 2 HG NRW zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen.
Bei einer Beurlaubung ist kein Bezug des Deutschlandsemestertickets möglich.
Wenn im Falle einer Beurlaubung bereits eine Rückmeldung zu diesem Semester erfolgt ist, kann der Antrag auf Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen nur bis Vorlesungsbeginn gestellt werden.
Eine Rückerstattung nach Vorlesungsbeginn ist nicht mehr möglich!
Studierenden kann zudem in sozialen Härtefällen der Betrag für das Deutschlandsemesterticket erstattet werden. Näheres regelt die Härtefallordnung des Studierendenparlaments. Ein entsprechender Antrag ist an das AStA-Referat Hochschulpolitik & Soziales zu richten und wird vom Härtefallausschuss des Studierendenparlamentes in Bezug auf die Richtlinien der Härtefallordnung der Studierendenschaft geprüft und entschieden.