Studierendensekretariat
Exmatrikulation und Übergang Bachelor zum Master
Die Aufnahme eines NC-freien Masterstudiengangs ist unter Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Bewerbungsantrag für das Masterstudium wird fristgerecht gestellt,
- eine vorläufige Zulassung für den beantragten Masterstudiengang wird unsererseits ausgesprochen
- der Bachelorabschluss muss bis 30.09. für ein Wintersemester beziehungsweise bis 31.03. für ein Sommersemester vollständig erlangt worden sein und
- das Bachelorzeugnis wird bis zum 31.10. für ein Wintersemester beziehungsweise bis zum 30.04. für ein Sommersemester bei uns nachgereicht.
Für den Übergang vom Bachelorstudium zum Masterstudium beachten Sie bitte, dass sich nach der Abgabe der Bachelorarbeit noch notwendige Korrekturzeiten anschließen. Das könnte dazu führen, dass ein Studienbeginn im darauffolgenden Semester in einen Masterstudiengang nicht mehr möglich ist. Wer in einem Masterstudiengang weiter studieren möchte, sollte sich für den reibungslosen Übergang möglichst frühzeitig bewerben und einschreiben.
1. Exmatrikulation auf Antrag
Sie können sich jederzeit auf eigenen Antrag zum Tagesdatum exmatrikulieren. Nach Abgabe des vollständig unterzeichneten Exmatrikulationsantrages und des Studierendenausweises stellt das Studierendensekretariat in der Regel noch am gleichen Tage eine Exmatrikulationsbescheinigung aus.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie bei Bedarf im Prüfungsservice. Eine nachträgliche Beantragung ist nur innerhalb der folgenden fünf Jahre möglich.
Achtung! Eine Rückerstattung des Semesterbeitrages kann nur erfolgen, wenn Sie die Exmatrikulation und die Rückerstattung des Semesterbeitrages vor Vorlesungsbeginn beantragt haben.
2. Exmatrikulation wegen fehlender Rückmeldung
Sie werden zum Ende eines Semesters von Amts wegen exmatrikuliert, wenn Sie nicht innerhalb der festgelegten Fristen:
- den Semesterbeitrag vollständig gezahlt haben und/oder
- die eventuelle Vertiefungsrichtung für Ihren Studiengang nicht gewählt haben und/oder
- eine Rückmeldesperre wegen Zahlungsverzug bei der Krankenkasse vorliegt
- versäumt haben im Falle einer Rückmeldesperre die fehlenden Unterlagen einzureichen (z.B. aktuelle Studienbescheinigung der Ersthochschule bei Nebenhörer:innen, Praktika). Gegebenenfalls im Studierendensekretariat erfragen.
3. Exmatrikulation nach endgültigem Nichtbestehen bzw. bei verlorenem Prüfungsanspruch
Haben Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch endgültig verloren, werden Sie nach Bestandskraft des Bescheides von Amts wegen exmatrikuliert.
4. Rückerstattung des Semesterbeitrages
Werden Sie vor Vorlesungsbeginn exmatrikuliert, wird der bereits gezahlte Semesterbeitrag für das entsprechende Semester auf Antrag zurückerstattet. Der Antrag auf Rückerstattung muss spätestens am Tage des Vorlesungsbeginns an der Hochschule eingegangen sein. Mit dem Antrag auf Rückerstattung müssen Sie den Studierendenausweises zurückgeben. Sollten Sie den Antrag auf Exmatrikulation erst nach Vorlesungsbeginn stellen, kann keine Rückerstattung des Semesterbeitrages mehr erfolgen.
Anlaufstellen
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